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Rechtssicherheit vor Pragmatismus bei der FRISTBERECHNUNG
Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung zum Fristbeginn: Wenn ein Entscheid erst der Mandantin und dann dem Rechtsvertreter zugeht - Letzteres zählt.
Der neue Entscheid:
Im Urteil 1C_713/2024 vom 5. März 2025 zieht das Bundesgericht einen klaren Strich unter bisherige pragmatische Handhabungen bei der Berechnung von Beschwerdefristen. Zentraler Punkt ist die Frage, wann der Fristenlauf beginnt, wenn eine Verfügung sowohl der betroffenen Partei als auch ihrer Rechtsvertretung zugestellt wird.
Das aktuelle Urteil stellt unmissverständlich fest, dass der Fristbeginn einzig durch die formelle Zustellung an die Rechtsvertretung ausgelöst wird. Selbst wenn die Partei die Verfügung zuvor erhält und an ihre Vertretung weiterleitet, bleibt dies für die Fristberechnung irrelevant. Art. 11 Abs. 3 VwVG ist klar: Mitteilungen sind der Rechtsvertretung zuzustellen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Eine andere Vorgehensweise würde diesen Zweck untergraben.
Vergleich mit älterem Urteil von 2005:
Interessant wird dieser Entscheid vor allem im Vergleich zu einem Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2005, veröffentlicht im RKUV 2/2006, Seite 168. Damals war der Ansatz flexibler. Zwar wurde auch hier die Rechtssicherheit betont, jedoch wurde mehr Gewicht auf den tatsächlichen Zugang zu den Informationen gelegt. Wenn eine Partei trotz formeller Fehler im Zustellungsprozess ausreichend informiert war, konnte dies als heilender Umstand gelten.
Die Entscheidung von 2025 setzt diese Linie deutlich klarer. Auch wenn die Partei bereits im Besitz der Verfügung ist, beginnt die Frist erst mit der korrekten Zustellung an die Rechtsvertretung. Dies dient der Klarheit und Rechtssicherheit.
Fazit:
Das Bundesgericht setzt mit diesem Urteil ein eindeutiges Zeichen: Rechtssicherheit und klarer Wortlaut wird über pragmatische Erwägungen gestellt. Die korrekte Zustellung an die Rechtsvertretung ist unerlässlich, selbst wenn dies bedeutet, dass in der Praxis Verzögerungen oder Unsicherheiten auftreten können.