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EU-Erbrechtsverordnung könnte auch Sie betreffen!

2017-06-10 12:28:00

Im Erbfall mit Auslandsbezug stellen sich sofort Fragen, welches Erbrecht anwendbar und welche nationalen Behörden für die Nachlassregelung (und die Steuerfolgen!) zuständig sind. Die EU Erbrechtsverordnung, welche für Todesfälle ab 17. August 2015 gilt, hat für den Laien (und den Fachmann!) unerwartete Auswirkungen auf Personen, die in der Schweiz wohnen, oder davon ausgehen, in der Schweiz Ihren Lebensmittelpunkt zu haben. Dies unabhängig davon, ob die Person schweizerischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit ist.

Zwei kurze Beispiele machen dies überraschend deutlich:

1. Herr Meier, Schweizer Bürger, lebte 6 Jahre in Berlin in einer Eigentumswohnung. Er kehrte dann wieder zurück in die Schweiz, vermietet die Berliner Wohnung und stirbt drei Jahre später. – Die deutschen Behörden werden sich für den ganzen Nachlass für zuständig erachten, müssen aber Schweizer Recht anwenden. Gleichzeitig wird sich die Schweiz ebenfalls für zuständig erklären. Im Streitfall muss allenfalls in beiden Staaten geklagt werden.

2. Frau Schulz hat vor 20 Jahren in die Schweiz geheiratet. Sie ist Deutsche geblieben. Seit Ihrer Jugend hat sie noch ein Konto bei einer Bank über knapp 1'000.— Euro in Konstanz. In der Schweiz hat sie Wertschriftenvermögen und ein Haus. – Für Ihren ganzen (!) Nachlass werden sich die Deutschen Behörden für zuständig erachten.

In der Nachlassplanung bedeutet dies, dass der Anwalt jeden, auch jeden geringen, Auslandbezug sorgfältig erfassen muss, damit der Rechtsanwalt geeignete Vorkehren treffen kann, um unerwünschte Folgen abzuwenden.

ausführlicher Artikel zur Auswirkung der Europäischen Erbrechtsverordnung