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Ergänzungsleistungen: Auch NICHT verdienter Lohn wird angerechnet

2010-06-02 11:28:55

Gemäss Art. 112a der Bundesverfassung können Bezüger einer AHV- oder IV-Rente Ergänzungsleistungen (EL) beantragen, wenn ihr Existenzbedarf durch die Rente und andere Einkünfte nicht gedeckt ist. Ist eine IV-berentete Person nur teilinvalid, wird ihr ein Lohn an die EL angerechnet, auch wenn sie keinen Lohn verdient (sogenanntes hypothetisches Einkommen). Die EL-Stelle darf von der Vermutung ausgehen, dass die teilinvalide Person noch einen Teilzeit-Lohn verdienen könnte, aber freiwillig darauf verzichtet. (Leitentscheid: ) Auch wenn die Person selber zwar voll IV-berentet (70% oder mehr invalid) oder AHV-berentet ist, ihr Ehegatte aber arbeiten könnte, darf die EL-Stelle von derselben Vermutung ausgehen und ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten an die EL anrechnen. Unverheiratete Partner betrifft das nicht, sie sind in der EL-Berechnung gar nicht erfasst. (Leitentscheid ) Macht die berentete Person oder der Ehegatte geltend, keinen Lohn verdienen zu können, muss dies mit erfolgloser Stellensuche während 6 Monaten nachgewiesen werden. So kann die genannte Vermutung widerlegt und die Anrechnung des hypothetischen Einkommens in der EL-Berechnung ausgeschlossen werden. Mit der Stellensuche sollte gleich nach Erhalt des Renten-Entscheides begonnen werden, mit Orientierung an die EL-Stelle bei der EL-Anmeldung. Will die EL-Stelle an eine schon laufende EL neu ein hypothetisches Einkommen anrechnen, muss sie zuvor 6 Monate Zeit zur Stellensuche einräumen (im Fall des Ehegatten evtl. weniger). (Vgl. zum Ganzen: , Ergänzungsleistungen, 2009, S. 152-160.)

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