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Vorehelicher Vermögensverzicht – keine EL-Kürzung beim überlebenden Partner
Mit Urteil vom 8. Januar 2025 (8C_119/2024) klärt das Bundesgericht eine bislang unbeantwortete Frage im Ergänzungsleistungs-Recht: Darf ein Vermögensverzicht des verstorbenen Ehegatten aus der Zeit vor der Eheschliessung bei der EL-Berechnung der überlebenden Person angerechnet werden? Die Antwort lautet klar: nein.
Im konkreten Fall wurde der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Ergänzungsleistungen abgelehnt, da die Durchführungsstelle einen Vermögensverzicht von 116'000 Franken berücksichtigte, den ihr inzwischen verstorbener Ehemann Jahre vor der Heirat vorgenommen hatte. Das Bundesgericht hält fest, dass solche vorehelichen Vermögensdispositionen der überlebenden Ehegattin nicht angerechnet werden dürfen. Sie hatte weder Einfluss auf den Vorgang noch bestand zu jenem Zeitpunkt eine Unterhaltspflicht.
Das Urteil betont, dass der Zweck der Anrechnungsklausel die Missbrauchsverhinderung betrifft, nicht aber die Sanktionierung von Dispositionen aus einem Zeitraum, in dem kein gemeinsamer wirtschaftlicher Haushalt bestand. Damit konkretisiert das Gericht seine bisherige Rechtsprechung und schafft Rechtssicherheit für EL-Stellen und Gerichte. Die vorgesehene Publikation als Leitentscheid ist folgerichtig.