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Erbrechtliche Planung - Behandlung der 3. Säule
Das Vorsorgesystem der Schweiz beruht auf drei Säulen: der staatlichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV) als 1. Säule, der beruflichen Vorsorge (BVG) als 2. Säule und der privaten Vorsorge als 3. Säule. Angesparte Guthaben oder Ansprüche aus der 1. und 2. Säule fallen nicht in den Nachlass des Verstorbenen und folgen dementsprechend nicht den erbrechtlichen Regeln.
In Bezug auf die 3. Säule ist zwischen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) und der freien Vorsorge (Säule 3b) zu unterscheiden.
Die Säule 3a ist in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) geregelt und kann bei einer Versicherung oder Bank abgeschlossen werden. Die Säule 3a zeichnet sich dadurch aus, dass die Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen steuerabzugsfähig sind. Das Kapital der Säule 3a ist für die Finanzierung des Alters vorgesehen. Daher kann über das Kapital der Säule 3a nicht jederzeit verfügt werden. Allerdings besteht die Möglichkeit eines vorzeitigen Vollzugs des Vorsorgekapitals. Die Voraussetzungen eines vorzeitigen Bezugs sind in der BVV 3 geregelt. Ein sehr prominentes Beispiel ist der Erwerb von Wohneigentum.
Nachfolgend wird erläutert, was beim Tod des Vorsorgenehmers vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters bzw. vor einem allfälligen Vorbezug mit der Säule 3a passiert.
Stirbt der Vorsorgenehmer der Säule 3a vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters bzw. vor einem allfälligen Vorbezug, wird das Kapital der Säule 3a nach einer gesetzlich vorgegebenen Regelung an den bzw. die Begünstigten ausbezahlt. Massgebend hierfür ist die BVV 3, welche folgende Reihenfolge vorsieht:
1. der überlebende Ehegatte, oder der überlebende eingetragene Partner,
2. die direkten Nachkommen sowie die Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
3. die Eltern,
4. die Geschwister,
5. die übrigen Erben.
Die Reihenfolge der Ziff. 1 – 2 darf dabei nicht geändert werden.
Die Reihenfolge der Begünstigten in Ziff. 3 – 5 darf der Vorsorgenehmer beliebig ändern.
Die begünstigte Person hat einen direkten Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung. Das bedeutet, dass die Auszahlung der Versicherungssumme direkt an die begünstigte Person erfolgt. Wie bei der 1. und der 2. Säule, fallen die Ansprüche aus der Säule 3a folglich nicht in die Erbmasse des Vorsorgenehmers. Die Verteilung erfolgt somit nicht nach erbrechtlichen Regeln. Der Rückkaufswert der Versicherung ist jedoch bei der Berechnung der Pflichtteile zu berücksichtigen, womit der Pflichtteilsschutz für Erben sichergestellt wird.
Die Säule 3b bezeichnet die ungebundene Selbstvorsorge bei Banken und Versicherungen. Anders als bei der Säule 3a, sind die Beiträge an die Vorsorge steuerlich nicht abzugsfähig.
Was mit der Säule 3b beim Tod des Vorsorgenehmers passiert, hängt davon ab, ob es sich um eine Versicherung mit oder ohne Begünstigung handelt. Handelt es sich um eine Versicherung ohne Begünstigung, fällt die ganze Versicherungssumme in den Nachlass. Es gelten somit die erbrechtlichen Regelungen.
Handelt es sich hingegen um eine Versicherung mit Begünstigung, fällt die ganze Versicherungsleistung ins Vermögen des Begünstigten. Nur wenn es sich dabei um eine rückkaufsfähige Lebensversicherung handelt, werden die Erben, denen ein Pflichtteil zusteht, geschützt, indem der Rückkaufswert bei der Berechnung der Pflichtteile berücksichtigt wird.
Folgendes Beispiel soll der Veranschaulichung dienen:
Eine Erblasserin hat zwei Lebensversicherungen der Säule 3a und eine Lebensversicherung der Säule 3b, welche eine Begünstigung enthält und rückkaufsfähig ist. Ihr Ehegatte sowie die Mutter der Erblasserin sind bereits vorverstorben. Es gibt keine direkten Nachkommen. Die Erblasserin hat zwei Brüder. Gesetzliche Erben sind ihr Vater und die zwei Brüder. Ein Blick in die Begünstigtenordnung gemäss BVV 3 und die relevanten Unterlagen der Erblasserin hinsichtlich der Lebensversicherungen zeigt, dass ihr Vater bei allen drei Lebensversicherungen in der Begünstigtenordnung zuoberst steht. Da den Brüdern kein Pflichtteilsrecht zukommt, müssen in diesem Fall die Rückkaufswerte nicht berücksichtigt werden und die Brüder würden leer ausgehen. Die Erblasserin will aber, dass die drei gesetzlichen Erben in etwa zu gleichen Teilen an Ihrem Vermögen teilhaben. Dies kann Sie erreichen, indem sie die Reihenfolge der Begünstigten bei den Lebensversicherung entsprechend abändert. Banken und Versicherungen stellen den Vorsorgenehmern dazu i.d.R. Formulare zur Verfügung.