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Erbrecht - Lösungen besonderer Anliegen

2024-02-29 09:14:00

1. Worum es geht wenn man den Nachlass gestalten will

Es geht darum die Verteilung des eigenen Vermögens nach dem Ableben möglichst weise zu gestalten.

Ziele sind:

  • gerechte und bedürfnisgerechte Verteilung des Vermögens
  • Vermeidung von Streit

Nicht-Ziele sollten sein:

  • Manipulation der Hinterbliebenen, Strafaktionen
  • Sähen von Streit, Neid und Missgunst

Wie wird eine gerechte Verteilung erreicht und Streit vermieden? - Indem nachgedacht und Vorsorge getroffen wird. Und indem man mit den Ehegatten und Kindern die Sache bespricht.

Wie wird manipuliert und Streit gesät? - Indem man nichts regelt, wenn man etwas regeln sollte oder das Falsche regelt und die Erben mit falschen Versprechungen hingehalten werden.

2. etwas Theorie

2.1. Gesetzliche Regelung, wenn man nichts regelt

Das Zivilgesetzbuch bietet für das Erben und Vererben standardisierte Lösungen an, die in den aller meisten Fällen gut sind und passen. Die Standardlösung regelt, wer etwas erben soll (die Kinder und der Ehegatte, eben die gesetzlichen Erben) und welchen Anteil diese bekommen sollen (die gesetzliche Quote).

Der Erblasser kann nur über einen recht kleinen Teil des Nachlasses selber verfügen und die gesetzlichen Erben unberücksichtigt lassen (bei einer verheirateten Person mit Kindern nur 1/8 des Nachlasses).

2.2 Möglichkeiten etwas zu regeln

Neben diesem Anzug ab Stange erlaubt das Gesetz aber eine Vielzahl von Abänderung und Anpassungen, damit auch individuelle Wünsche und Bedürfnisse erfüllt werden können. So vielfältig und individuell einzigartig das Leben ist, so vielfältig und einzigartig sind dann auch die getroffenen Lösungen.

Es bieten sich dabei 2 Instrumente an:

1. Testament,

2. vertragliche Lösungen mit Erben.

In der vertraglichen Lösung sind die Erben direkt Vertragspartner des Erblassers. Dies erlaubt, viel freie Lösungen zu treffen, auch von den gesetzlichen Mindestansprüchen der Erben abzuweichen Der Name dafür ist Erbvertrag, kombiniert mit einem Ehevertrag, der noch den gesetzlichen Güterstand individuell abändert, heisst dies dann "Ehe- und Erbvertrag".

So lassen sich also für fast alle Bedürfnisse passende Lösungen finden. Dass dazu im konkreten Fall jedoch entsprechende Sachkenntnis und Kreativität nötig ist, liegt auf der Hand.

2.3. Zusammenhang eheliches Güterrecht und Erbrecht

Zuerst Aufteilung des Vermögens nach Güterrecht, erst dann nach Erbrecht.

Beispiel: Bei der Heirat hatten beide kein Vermögen. Beim Tod des Mannes sind zwei erwachsene Kinder vorhanden und Fr. 200'000.— Erspartes. Aus ehelichem Güterrecht (Errungenschaftsbeteiligung) erhält nun die überlebende Ehefrau die Hälfte, also Fr. 100'000.--. Der Rest ist Erbmasse des Verstorbenen. Nach gesetzlichem Erbrecht erhält davon die Ehefrau 50 %, also Fr. 50'000.--, die beiden Kinder erben je Fr. 25'000.--. Also bleiben der Ehefrau vom gesamten Vermögen Fr. 150'000.--.

2.4. Formvorschriften

  • Handschriftlich, Ort, Datum, Unterschrift,
    besser keine Nachträge, sondern neu schreiben
  • am Besten beim Notar hinterlegen
  • Teilen gegen den Willen eines Miterben: Klagen
  • Teilen gegen den Willen des Erblassers: kein Problem
  • wie läuft der Streitfall ab: Prozess

3. Typische Problemfelder, die geregelt werden sollen - und mögliche Lösungen

  • Schätzungen von Werten. Wie hoch ist der Wert einer Liegenschaft oder einer Sammlung einzusetzen oder anzurechnen.
    Lösung: Im Testament wird ausgeführt, wie ein Wert festgelegt wird. Bei der Liegenschaft zum Beispiel: „Der Mittelwert der Verkehrswert-Schätzung der Kantonalbank und der Raiffeisenbank“.
  • Anrechnung von verschieden hohen Ausbildungskosten von Kindern.
    Lösung: Im Testament wird ausgeführt, ob Ausbildungskosten anzurechnen sind. Beispiel: „Mein Sohn Kurt konnte auf meine Kosten studieren, dafür sind ihm Fr. 30‘000.— anzurechnen.“ Dasselbe gilt natürlich für sonstige einseitige Unterstützungen.
  • Wohnrecht oder Nutzniessung.
    Oft wird dem überlebenden Ehegatten an einer Wohnung eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt. Es gibt dabei wesentliche Unterschiede.
  • Vermächtnis:
    Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung im Testament an eine dritte Person. Dies kann eine Geldsumme oder ein Gegenstand sein.
  • Berücksichtigung von Nichtverwandten Personen und von Institutionen.
    Ein Nichtverwandter hat kein gesetzliches Erbrecht. Wird einer nicht verwandten Person oder einer Institution viel vererbt, wird je nach dem eine extrem hohe Erbschaftssteuer fällig.
  • Berücksichtigung einer Pflegeperson:
    Wenn sie von jemandem gepflegt werden oder jemanden pflegen, warten sie mit einer angemessenen Bezahlung nicht zu, sondern erledigen sie das sofort noch zu Lebzeiten.
  • Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten:
    Oft wird eine Reglung gewünscht, welche den überlebenden Ehegatten zu Lasten der Kinder maximal begünstigt. Oft scheint dies die beste und naheliegenste Lösung. Ist es aber manchmal nicht. Diese Haltung kommt oft aus einem übertriebenen Sicherheitsdenken. Oft wäre es doch gescheiter, wenn die Kinder etwas erhalten, solange sie es noch gut gebrauchen können. Im Jargon sagt man dazu mit der warmen statt mit der kalten Hand vererben. Also überlegen Sie es sich gut, ob nicht die Kinder auch berücksichtigt werden sollen. Wenn man will, kann man aber relativ einfach den Ehegatten maximal begünstigen. Holen sie sich dazu aber professionellen Rat ein.
  • Paar heiratet ein zweites Mal, beide haben schon Kinder:
    Es macht dann sicher Sinn eine gemeinsame Regelung zu finden. Sonst wandert nämlich das Vermögen der einen Familie einfach zur anderen, weg von den eigenen Kindern. Dies ist oft nicht beabsichtigt.
  • Enterbung:
    Rechtlich braucht es für eine gültige Enterbung eines Kindes oder gar eines Ehegatten enorm viel an Missverhalten des Enterbten gegenüber dem Erblasser. Besser man investiert zu Lebzeiten in eine Besserung zerrütteter Verhältnisse, als am Ende den Hammer der Enterbung niedersausen zu lassen.
  • Beratung:
    Lassen Sie sich wenn Bedarf besteht frühzeitig beraten. Die Kosten sind vertretbar, wenn dafür eine gute Lösung getroffen wird, die auch hält.

4. Einige Merkpunkte

  • ein Testament machen, auch wenn es auf den ersten Blick nicht nötig scheint, oft ist es einfach nur schon wichtig, dass etwas geregelt ist
    Form: Handschriftlich, mit Ort, Datum, Unterschrift versehen
  • früh genug handeln
  • die Lösung mit einer weisen Vertrauensperson besprechen
  • nicht dauernd ändern, vor allem nicht im letzten Moment
  • Schliesslich: Lassen Sie sich kompetent beraten.

Hinweis auf Bücher:

Beobachter-Verlag, Testament Erbschaft