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Erbrecht - Erbteilung Aufteilung gemischte Schenkung nach der Quotenmethode
Nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB besteht im Erbrecht gegenüber Miterben die Pflicht vor dem Erbgang erhaltene Zuwendungen bekannt zu gebebn und sich anrechnen zu lassen, sogenannte Herabsetzungspflicht.
Der Bundesgerichtsentscheid geht der Frage nach, wie gemischte Schenkungen zu berechnen sind. Eine gemischte Schenkung könnte beispielsweise die Übertragung eines Hauses sein, wobei der Schenker (der spätere Erblasser) das nötige Eigenkapital beisteuert, der Beschenkte (der spätere Erbe) aber die darüber hinaus gehenden Hypotheken übernimmt.Ein anderer Fall ist, wenn eine Liegenschaft deutlich unter dem Marktpreis übertragen wird.
Das Bundesgericht fasst zusammen:
1. Gegenstand der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB sind nur unentgeltliche Verfügungen
des Erblassers. Beim negotium mixtum cum donatione ist der Wertunterschied zwischen den beiden
Leistungen der Herabsetzung unterstellt, wobei aber die Parteien beim Vertragsabschluss das
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkannt haben müssen (Erw. 3).
2. Beim gemischten Geschäft unterliegt jener Bruchteil vom Wert des übertragenen Gegenstandes
zur Zeit des Erbganges der Herabsetzung, welcher dem zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Verhältnis zwischen dem unentgeltlichen und dem entgeltlichen Teil des Geschäfts entspricht (Erw. 5) (Änderung der Rechtsprechung).
Diese Methode hat zur Folge, dass nicht der übertragene Gegenstand, sondern nur ein Geldbetrag
zurückerstattet werden muss (Erw. 6).
Die Methode wird als Quotenmethode bezeichnet.
Sie berechnet sich wie folgt:
(Wert bei Erbgang x geschenkter Teilbetrag bei Vertragschluss) : Wert bei Vertragsschluss = anzurechnender Betrag der ursprünglichen Schenkung im Erbgang
Das Urteil liegt als PDF im Anhang vor.