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Einwände gegen eine medizinische Begutachtung

2010-02-24 10:55:00

Ordnet eine Sozialversicherung eine medizinische Begutachtung an, kann sich die zu begutachtende Person dagegen nur in sehr begrenztem Rahmen wehren. Die Versicherung besitzt die Abklärungshoheit und kann Art, Umfang und durchführende Personen der Begutachtung bestimmen. Sie muss die Gutachter mit Namen bekanntgeben. Die zu begutachtende Person kann solche Gutachter nur aus sog. Ausstandsgründen ablehnen (Art. 10 VwVG, Art. 36 ATSG). Nur über solche Gründe muss die Versicherung mit einer Verfügung entscheiden. Alle über diese Gründe hinausgehenden Argumente gegen die Begutachtung (sog. Gründe) sind nach der Begutachtung direkt gegen den entsprechenden Entscheid der Versicherung einzubringen. Eine andere Frage ist die und der Begutachtung (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Auch dabei sind der zu begutachtenden Person aber enge Grenzen gesetzt, um eine Begutachtung abzulehnen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43, Rz. 43-46).

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