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Beschwerdelegitimation der Vorsorgeeinrichtung im UVG-Verfahren
2010-01-15 10:09:00
Das Bundesgericht hatte sich in BGE 134 V 153 ff. mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auf die Beschwerde einer Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG gegen einen Entscheid der obligatorischen Unfallversicherung einzutreten sei. Dabei kam es im Wesentlichen zu folgendem Schluss: Mangels Bindungswirkung des Entscheids der Unfallversicherung fehlt es der Vorsorgeeinrichtung bei einer Beschwerde «contra Adressat (Versicherten)» an der Beschwerdelegitimation. Namentlich im Hinblick auf die Leistungskoordination und die Überentschädigungsregelung gemäss Art. 24 BVV 2 ist die Vorsorgeeinrichtung jedoch zur Beschwerde «pro Adressat» legitimiert.