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BLOG UND FACHARTIKEL
Berufsberatung der IV
Berufsberatung der Invalidenversicherung
Anspruch auf Berufsberatung durch die Invalidenversicherung setzt voraus, dass der Versicherte an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig, infolge seines Gesundheitsschadens aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf zu wählen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 15 Rz. 2, und Bücher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 603). Die Berufsberatung soll die versicherte Person zu jener (beruflichen) Tätigkeit führen, in der sie die ihrer Neigung und Begabung gemässe Verwirklichung findet. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur teilzeitlich arbeitsfähig, weshalb sich eine Berufsberatung erübrigt.