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Aufgaben des Willensvollstreckers - Entscheid Kantonsgericht St. Gallen zum Erbrecht
2014-05-02 15:47:00
Entscheid Kantonsgericht St. Gallen zum Erbrecht vom 11.04.2012
Art. 6 Abs. 1 lit. d EG-ZPO (sGS 961.2); Art. 308 ZPO (SR 272); Art. 518 ZGB (SR 210).
Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker. Ist nach kantonalem Recht eine
gerichtliche Behörde zuständig, richtet sich das Verfahren nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde kann mit Berufung
angefochten werden. Der Willensvollstrecker ist verpflichtet, auf Verlangen jedem Erben
einzeln und persönlich Auskunft zu erteilen. Nebst der Einsicht in Unterlagen kann der
Erbe die Abgabe von Kopien beanspruchen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im
Personen-, Erb- und Sachenrecht, 11. April 2012, BS.2012.1).
Entscheid als PDF im Anhang