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BLOG UND FACHARTIKEL
Arbeitsvermittlung der IV
Arbeitsvermittlung der IV
Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung ist eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig. Eine solche ist zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in der teilzeitlichen Tätigkeit seines Berufes auch leicht qualitativ eingeschränkt ist. Unter Umständen müssen einem potenziellen Arbeitgeber somit die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Beschwerdeführers erläutert werden, damit er überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Entscheid des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2). Somit besteht aber Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung, sofern der Beschwerdeführer Willens ist, eine Teilzeittätigkeit aufzunehmen und entsprechend aktiv bei der Stellensuche mitarbeitet.