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Arbeitslosentaggeld um den IV-Grad gekürzt
Wenn eine verunfallte oder erkrankte Person von der Invalidenversicherung und/oder der Unfallversicherung einen Entscheid über den IV-Grad erhält, hat das auch eine direkte Auswirkung auf eine allfällige Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse. Die Arbeitslosenkasse darf nämlich den versicherten Verdienst der Person - und damit deren Arbeitslosentaggeld - um den Prozentwert des IV-Grades reduzieren. Das gilt auch dann, wenn der IV-Grad zu klein ist, um zu einer Rente zu führen. Wenn mehrere Versicherungen unterschiedliche IV-Grade festgelegt haben, kann fraglich sein, auf welchen sich die die Arbeitslosenkasse für die Kürzung berufen darf. In einem konkreten Fall war streitig, ob die Arbeitslosenkasse den höheren IV-Grad der IV-Stelle oder den tieferen der Unfallversicherung anwenden muss. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hielt fest, es könne nur dann auf den IV-Grad der IV-Stelle abgestellt werden, wenn dieser nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als begründet ausgewiesen sei (Urteil VV.2013.246 vom 25.09.2013, Erw. 4.2).