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Arbeitslos, aber nur Teilarbeitsfähig - die Arbeitslosenkasse erbringt ein ganzes Taggeld

2014-04-25 15:29:00

Eine zu 50% erwerbstätige Frau wurde arbeitslos. Dann erkrankte sie zusätzlich und war zunächst 100% arbeitsunfähig. Sie erhielt in dieser Zeit Krankentaggeld und das Arbeitslosentaggeld fiel vorläufig weg. Wegen der Dauer der Erkrankung meldete sich die Frau auch bei der eidg. IV an.

Ihr Arzt schrieb sie dann ab einem gewissen Zeitpunkt nur noch 50% arbeitsunfähig und sie meldete dies der Arbeitslosenkasse bzw. dem RAV. Die Arbeitslosenkasse verweigerte die Wiederaufnahme der Taggeldzahlungen. Sie argumentierte, die Frau habe zuvor 50% gearbeitet und sei in diesem Ausmass nach wie vor arbeitsunfähig, daher müsse die Krankentaggeldversicherung weiterzahlen.

Der Arzt bezog sich bei der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50% jedoch auf das zuvor gearbeitete Pensum der Frau (50% von 50% = 25% arbeitsfähig), was die Arbeitslosenkasse zunächst nicht akzeptieren wollte. Unsere Einsprache drang vollumfänglich durch, denn in einem solchen Fall muss die Arbeitslosenkasse eine sogenannte Vorleistung, und zwar ein ganzes Taggeld (nicht etwa nur 25%), erbringen. Behinderte (d.h., bei der IV angemeldete) Personen gelten als vermittlungsfähig, wenn sie mindestens zu 20% arbeitsfähig sind. Das Ausmass muss noch nicht genau bestimmt sein, denn das IV-Verfahren ist ja noch am Laufen und der IV-Grad steht erst später fest. Deshalb besteht in der Zwischenzeit Anspruch auf ein ganzes Arbeitslosentaggeld. Stellenbewerbungen müssen dennoch vorläufig nur für ein Pensum von ca. 20-30% nachgewiesen werden.

Die geltenden Bestimmungen dazu sind in Art. 15 AVIG und Art. 15 AVIV sowie in den Kreisschreiben des SECO nachzulesen