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Wie kann sich eine Trennung oder Scheidung auf steuerliche Aspekte auswirken?
Steht bei den Eheleuten eine Trennung oder Scheidung ins Haus, so müssen sie sich zur Neuordnung ihrer Lebenssituation in der Regel mit einigen wichtigen Fragen beschäftigen: Wo leben künftig die Kinder? Wer lebt in der ehelichen Wohnung weiter und wer zügelt? Fliessen Unterhaltszahlungen?
Die steuerlichen Folgen einer Trennung oder Scheidung stehen bei den Betroffenen nicht unbedingt im Mittelpunkt. Im Rahmen einer anwaltlichen Beratung sollten jedoch die steuerlichen Begleiterscheinungen nicht ausser Acht gelassen werden. Einige nun folgende Grundsätze sind zu beachten und im Einzelfall genauer anzuschauen:
Ein kurzer Fall:
Herr und Frau Müller trennten sich im Ende November 2017. Das minderjährige Kind lebt zusammen mit der Frau weiterhin in der ehelichen Liegenschaft. Herr Müller ist ausgezogen und wohnt alleine. Die Frau bezieht nur ein geringes Einkommen, Hauptverdiener ist der Mann. Die Frau erhält für sich und das Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag seit 1. Dezember 2017.
1. Getrennte Steuerveranlagung rückwirkend auf den 1. Januar des Trennungsjahres
Die während des Zusammenlebens bestehende Solidarhaftung der Eheleute wird für das komplette Trennungsjahr aufgehoben. Sofern schon eine provisorische Steuerrechnung unter Berücksichtigung des Ehegattentarifs ergangen ist, wird diese vom Steueramt aufgehoben und eine neue provisorische Steuerrechnung unter Berücksichtigung der getrennten Veranlagung erstellt. Im eingangs beschriebenen Fall kommt Frau Müller, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ab dem 1. Januar 2017 in den Vorteil des günstigeren Elterntarifs (mit Kinderabzug), demgegenüber wird Herr Müller mit dem ungünstigeren Alleinstehendentarif belastet.
Herr Müller kann die Unterhaltszahlungen an das minderjährige Kind als Abzug von seinem Einkommen geltend machen, während Frau Müller diese Zahlung als weiteres Einkommen versteuern muss. Vor diesem Hintergrund kann der Zeitpunkt der Trennung steuerlich eine wichtige Rolle spielen: Die erst zum Jahresende vollzogene Trennung kann für beide Seiten ungünstig sein. Herr Müller müsste aufgrund der Rückwirkung der steuerlichen Veranlagung für das ganze Jahr den ungünstigen Alleinstehendentarif in Kauf nehmen, kann aber Unterhaltszahlungen nur in geringer Höhe abziehen (nur für Dezember 2017, wenn Trennung Ende November 2017). Frau Müller wird nach dem günstigeren Elterntarif besteuert, welcher sich bei einem geringen Einkommen kaum bemerkbar macht. Die Eheleute wären steuerlich gut beraten gewesen, sich daher erst Anfang 2018 zu trennen.
2. Umgang mit den Steuerschulden
Die Solidarhaftung der Eheleute entfällt nicht nur für künftige Steuern, sondern auch für alle offenen, bereits fakturierten Steuerschulden, sofern sie bis zum Eintritt der getrennten Besteuerung geschuldet sind. Wer zahlt nun diese Steuerschulden? An die Stelle der Solidarhaftung tritt für diese Steuerschulden eine anteilige Haftung der Ehegatten je nach Höhe des jeweiligen Reineinkommens am gesamten steuerbaren Einkommen. Diese Verteilung der Steuerschulden ist bei Erstellung der Steuerveranlagung zu berücksichtigen. Ist diese jedoch schon rechtskräftig ausgestellt, kann eine Haftungsverfügung verlangt werden. Darin sind die jeweiligen Haftungsanteile festgehalten.
Wurde von einem Ehegatten noch vor der Trennung ein Anteil der Steuerschulden gezahlt, so wird ihm dieser Teil entsprechend seinem Haftungsanteil angerechnet. Bei einer Zahlung nach der Trennung sollte ihm dieser Betrag alleine angerechnet werden, was dann zu einem Rückerstattungsanspruch führt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts berücksichtigt das Steuerrecht den Güterstand der Eheleute nicht. Umgekehrt jedoch kann im Rahmen des Eherechts die Verteilung der Steuerschulden geregelt werden.
3. Steuerguthaben
Sollte im Zeitpunkt der Trennung Steuerguthaben zur Auszahlung vorhanden sein, so zahlt der Kanton in der Regel das Guthaben hälftig zurück, sofern die Ehegatten keine anderslautende schriftliche Erklärung abgegeben haben. Der Bund dagegen zahlt praxisgemäss meist an denjenigen, der die Steuer gezahlt hat.
4. Übertragung Liegenschaft infolge Scheidung bzw. Trennung
Grundsätzlich ist zu bemerken, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung, also die Verschiebung von Kontoguthaben oder sonstiger Vermögenswerte aufgrund der Scheidung, keine Steuerfolgen mit sich bringt.
Häufig überlässt ein Ehepartner dem anderen nach der Trennung seinen halben Miteigentumsanteil unentgeltlich an der gemeinsamen Liegenschaft zur Nutzung. Diese Nutzung wird steuerrechtlich als Unterhaltszahlung gewertet. Ebenso die Tatsache, dass der in der Liegenschaft wohnende Ehepartner den vollen Hypothekarzins zahlt. Im Rahmen der Unterhaltsberechnung ist dies bei der Steuerlast zu berücksichtigen.