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Frage an Anwalt für Familienrecht: Haben Grosseltern ein Recht auf Kontakt zu den Enkeln?
Das Lebensmodell in den Familien von heute sieht mehr und mehr so aus, dass beide Elternteile erwerbstätig sind. Diese Entwicklung führt häufig zu einer besonders innigen Beziehung der Kinder zu anderen Familienangehörigen, insbesondere zu den Grosseltern. Kommt es dann unter den Eltern zu einer Trennung, kann der Kontakt zu den Grosseltern durchaus erschüttert werden. Insbesondere dann, wenn ein Elternteil den Umgang mit den Grosseltern verweigert. Es stellt sich die Frage: Sind die Grosseltern in dieser Situation hilflos?
Während in Deutschland das Recht der Grosseltern (und auch der Geschwister!) auf den Umgang mit dem Kind gesetzlich verankert ist, fehlt eine entsprechende Vorschrift in der Schweiz. Hier steht nur den Eltern das Recht auf sog. „persönlichen Verkehr“ zu. Völlig rechtlos sind die Grosseltern damit aber nicht.
Bei „ausserordentlichen Umständen“ kann auch Verwandten ein Recht auf persönlichen Verkehr eingeräumt werden, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, Art. 274 a Abs.1 ZGB. Solche Umstände liegen vor, wenn nach der Auflösung der Elternehe mit Blick auf das Kindeswohl der Kontakt zu den jeweils anderen Grosseltern aufrechterhalten bleiben soll. War die Beziehung zwischen den Enkeln und den Grosseltern bisher innig und über die Jahre hinweg gefestigt und würden die Enkel den Umgang mit den Grosseltern sehr vermissen, könnte der Abbruch dieser Beziehung eine Gefährdung des Kindeswohl bedeuten. Vorausgesetzt, dass auch die Eltern in der Lage sind, den Umgang mit den Grosseltern zu akzeptieren, stehen die Chancen für die Grosseltern gut, die Enkel auch weiterhin zu sehen.
Es wird deutlich, dass es – wie so oft in familienrechtlichen Angelegenheiten – auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Sofern die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – der KESB - über den Fall entscheiden muss, wird er von grossem Ermessen geprägt sein. Alle Beteiligten sollten bemüht sein, diesen Konflikt miteinander zu klären, allenfalls mit Hilfe einer Mediation oder Beratung bei einem Anwalt für Familienrecht, oder auch für den Kontakt mit der KESB.