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Ankündigung von Ferien

2013-03-30 14:13:00

Ein Arbeitgeber hatte die Betriebsferien erst 14 Tage vor Beginn bekanntgegeben. Dies ist zu kurzfristig, weshalb sie nicht als bezogene Ferien gelten. Dasselbe gilt im Übrigen auch für einzelne Tage, an denen ein Arbeitnehmer mangels Arbeit nach Hause geschickt wird. Andererseits darf ein Arbeitnehmer die ihm bewilligten Ferien beziehen, obwohl ihn der Arbeitgeber kurzfristig zur Arbeit aufgefordert hat. Wenn keine schwerwiegenden Gründe für eine Verschiebung wie z.B. dringende betriebliche Bedürfnisse vorliegen, so ist der Ferienbezug zulässig. (Urteil Arbeitsgericht Zürich vom 27.03.2008)