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Alterskapital bei der Pensionskasse beziehen trotz voller IV-Rente?
Erhält jemand eine volle IV-und Pensionskassen-Rente, so wird die Pensionskassen-Rente bei Erreichen des AHV-Alters nicht in eine Altersrente umgewandelt. So sieht es das BVG-Gesetz vor. Der Rentenanspruch erlischt nur mit dem Tod oder dem Wegfall der Invalidität (Art. 26 Abs. 3 BVG). Nur in der überobligatorischen beruflichen Vorsorge ist eine Umwandlung einer Invaliden- in eine Altersrente möglich. Deshalb ist bei voller Invalidität ein Kapitalbezug als Altersleistung nur im überobligatorischen Bereich möglich - und nur dann, wenn das Reglement die Umwandlung der Invaliden- in eine Altersrente und zudem den Bezug der Altersleistung in Kapitalform vorsieht. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat diesen Leitentscheid kürzlich in seiner BVG-Mitteilung Nr. 139, Ziffer 920 kommentiert (Beilage).