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Alimente nach Scheidung – Bezug über die Pensionskasse des Ex-Ehegatten – Fristablauf am 31.12.2017!

2017-10-06 08:14:00

Worum geht es:

Am 01.01.2017 wurde ein geändertes Unterhaltsrecht eingeführt. Dies berührt auch die Regelung betreffend der Renten der Pensionskasse.

Beispiel für das Recht vor dem 01.01.2017:

Die Eheleute liessen sich im Jahre 2010 scheiden. Beide waren zu diesem Zeitpunkt bereits pensioniert. Der Ehemann erhielt eine Rente der Vorsorgeeinrichtung und musste daraus der Ehefrau Unterhalt zahlen. Mit dem Tod des Ehemannes wurde seine Rente hinfällig und damit auch die Unterhaltszahlung an die Ehefrau. Sie ist nun auf eine kleine Witwenrente angewiesen.

Beispiel für das Recht nach dem 01.01.2017:

Dieser Fall wird bei einer Scheidung nach dem 01.01.2017 anders abgewickelt. Die Rente aus der Vorsorgeeinrichtung wird nun direkt unter den Ehegatten aufgeteilt, d.h. jeder erhält eine eigene Rente. Eine Unterhaltszahlung über den Ehegatten erfolgt nicht mehr. Stirbt der eine, hat dies keine Auswirkungen auf den anderen. Er bezieht weiterhin seine Rente.

Im Rahmen einer Übergangsregelung schafft nun der Gesetzgeber bis Ende 2017 die Möglichkeit, bei Scheidungen nach altem Recht, wo die Rente nur an einen geht, eine Umwandlung der Rente der Vorsorgeeinrichtung in zwei getrennte Renten zu verlangen. Allerdings hat dies diverse Tücken (siehe weiter unten)!

Unter folgenden Voraussetzungen ist dies möglich (hier gilt der Mann als unhaltspflichtig):

1. Der Ex-Ehemann ist bei Gesuchstellung noch am Leben und bezieht eine Rente der Vorsorgeeinrichtung.

2. Der Ex-Ehefrau wurde bei der ursprünglichen Scheidung eine lebenslange Rente zugesprochen.

3. Die Scheidung wurde zwischen dem 01.01.2000 und 31.12.2016 vollzogen.

4. Das Gesuch auf Umwandlung muss bis zum 31.12.2017 beim ursprünglichen Scheidungsgericht eingehen.

Der Vorteil liegt darin, dass die umgewandelte Rente für beide lebenslang gesichert ist, allerdings wohl zu einem geringeren Betrag.

Die Umwandlung kann aber zu einer Kürzung der Hinterlassenenrente führen, sofern der Ausgleichsverpflichtete Kinder oder einen neuen Ehegatten hat. Deren Hinterlassenenrente wird nun nur noch auf der Basis des Rentenanteils des Versicherten errechnet. Dieser Rentenanteil wird sich durch die Umwandlung in zwei Renten verkleinern. Es ist daher vor der Gesuchseinreichung zu prüfen, ob sich eine Umwandlung lohnt, auch mit Blick auf die Kosten des hierfür notwendigen Abänderungsverfahrens vor dem ursprünglichen Scheidungsgericht.

Übrigens: Der Ex-Ehemann muss nicht dafür aufkommen, dass die umgewandelte Rente der Ex-Frau nun geringer ist als der zuvor von ihm bezahlte Unterhalt!