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Alimente an volljähriges Kind bei Ergänzungsleistungen EL

2020-07-27 15:02:00

Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen bestätigt, dass Unterhaltszahlungen (Alimente) an ein volljähriges Kind nicht als Ausgabe bei einem Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) berücksichtigt werden. Dies auch dann nicht, wenn in einem gerichtlichen oder behördlichen Entscheid eine Zahlungspflicht bestimmt wurde. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Tatsache, dass Eltern nur verpflichtet sind, an ihr volljähriges Kind weiterhin Unterhalt zu zahlen, wenn sie dazu finanziell in der Lage sind. Da im Fall einer Antragstellung auf EL die finanzielle Situation eher knapp ist, ist dieser Unterhaltsposten zu streichen und dem volljährigen Kind wird zugemutet, selbst für seinen Unterhalt aufzukommen. Der EL-Bezüger muss damit seiner Unterhaltsverpflichtung aus einem gerichtlichen Entscheid nicht mehr nachkommen.

Welche Unterhaltszahlungen in einem EL-Verfahren angerechnet werden und welche nicht, hängt vom Einzelfall ab. Behördlich genehmigte Unterhaltzahlungen werden grundsätzlich berücksichtigt. Verschlechtern sich jedoch die finanziellen Verhältnisse beim Unterhaltsschuldner, wird ihn die EL-Stelle auffordern, diese Unterhaltzahlungen bei Gericht oder der zuständigen Behörde anpassen zu lassen. Sollte der EL-Antragsteller innert drei Monaten dieser Aufforderung nicht nachkommen, läuft er Gefahr, dass die Unterhaltszahlung mit CHF 0.- in seinem Budget angesetzt wird.