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Ärztliche Begutachtung nach Unfall
Das Bundesgericht hatte mit einem wichtigen Leitentscheid vom 28. Juni 2011 endlich verschiedene Verbesserungen der Position von versicherten Personen bei Begutachtungen beschlossen (BGE 137 V 210, www.bger.ch). Unter anderem muss die Versicherung die Begutachtung mittels anfechtbarer Zwischenverfügung anordnen, wenn zuvor keine Einigung über die Begutachtung zu Stande gekommen ist. Da es sich bei diesem Urteil um einen IV-Fall handelte, stellten sich seither Unfallversicherungen (Suva etc.) oft auf den Standpunkt, das gelte für sie nicht. Das ist nun aber passé, denn das Bundesgericht stellte am 13. August 2012 klar, dass auch für Unfallversicherungen diese Zwischenverfügungs-Pflicht besteht (s. unten aufgeführtes Urteil, Erwägungen 6.1, insb. 6.1.4).