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Abberufung eines untätigen Willensvollstreckers im Erbrecht

2014-05-02 15:41:00

Ein durch den Erblasser eingesetzter Willensvollstrecker hat zunächst die Aufgabe, die Erbschaft zu sichern, also die nötigen Verwaltungshandlungen vorzunehmen und danach die Erbschaft zu teilen.

Ist ein Willensvollstrecker einmal im Amt, kann er von den Erben nur sehr schwer abberufen werden, dies auch dann nicht, wenn sich alle Erben einig sind. Nur in gravierenden Fällen von Versäumnissen, zu langer Abwicklungsdauer, etc. nützt der Gang zur kantonalen Aufsichtsstelle. Ein Erblasser tut gut daran, den Willesnvollstrecker sorgfältig auszuwählen und diesem allenfalls entsprechende Pflichten auf zu erlegen.

Im Anhang findet sich dazu ein Bundesgerichtsurteil betreffend Erbrecht, Kanton St. Gallen.

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