- Bitte Javascript aktivieren!
Fachbegriffe zu Unfall, Krankheit und Patient
Wir haben für Sie einige wichtige Begriffe kurz und verständlich erklärt. Dies soll Ihnen helfen, den eigenen Fall besser einzuordnen.
A conto Gesamtschaden
Die Haftpflichtversicherung leistet in einem laufenden Fall eine Zahlung, ohne genau zu bezeichnen, für welche Schadensposition. Beim Fallabschluss wird diese Zahlung dann berücksichtigt.
AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen
Bei diversen Versicherungen gibt das Gesetz einen Rahmen vor. Darüber hinaus kann der Versicherungsvertrag noch weiter ausgestaltet werden. Dies erfolgt in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, abgekürzt AVB.
Betriebsgefahr
Insbesondere im Strassenverkehr spielt dieser Begriff eine grosse Rolle. Es geht um folgende Überlegung: Ein fahrendes Auto schafft durch sein Gewicht und seine Geschwindigkeit grundsätzlich eine Gefahr, dass jemand verletzt werden könnte. Darum muss der Autofahrer, bzw. die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung bei einem Unfall mit einem schwächeren Verkehrsteilnehmer (Fussgänger oder Fahrradfahrer) auch dann Schadenersatz und Schmerzensgeld leisten, wenn sich der Autofahrer korrekt verhalten hat.
Beweislast
Wer von einem anderen etwas will, muss beweisen, dass die rechtlichen Voraussetzungen dafür auch erfüllt sind. Er trägt die sogenannte Beweislast für alle erforderlichen Teilelemente seiner Forderung.
Direktes Forderungsrecht
Dies bedeutet, dass ein Geschädigter direkt auf die Haftpflichtversicherung des Schädigers losgehen und diese auch einklagen kann, ohne Umweg über den Schadensverursacher. Dies ist vor allem im Strassenverkehrsrecht gegenüber der Motorfahrzeugversicherung der Fall. Übrigens: Ist der Unfallverursacher unbekannt, beispielsweise weil er geflüchtet ist, bleibt der Geschädigte nicht ohne Versicherungsschutz. Er kann sich an den Nationalen Garantiefonds wenden.
Direktschaden
Im Haftpflichtrecht wird der Teil des Schadens als Direktschaden bezeichnet, der nicht durch eine gesetzliche Kranken-, Unfall- oder Invalidenversicherung abgedeckt worden ist. Dieser Rest kann direkt gegenüber dem Haftpflichtigten, bzw. dessen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden.
Haftpflicht
Die Pflicht, den Schaden sowie die Genutuung (Schmerzensgeld) eines anderen zu tragen.
Invaliditätsgrad / Arbeitsfähigkeit / Erwerbsfähigkeit
Bei der Invalidenversicherung ist der Invaliditätsgrad massgebend. Dies ist letztlich eine mathematische Grösse. Danach wird bestimmt ob Anspruch auf Leistungen besteht. Der Invaliditätsgrad ist eine Prozentzahl, die sich ergibt aus dem Vergleich des Einkommens, welches jemand ohne gesundheitliche Einschränkung erzielen könnte (= Valideneinkommen) und des Einkommens, das trotz der Einschränkung noch erzielt werden kann (= Invalideneinkommen gemäss der Erwerbsfähigkeit). Ist das Invalideneinkommen bei CHF 0.-- ist der IV-Grad 100%.
Die Arbeitsfähigkeit ist dagegen ein medizinischer Begriff. Sie sagt etwas darüber aus, welche Art von Tätigkeit eine Person in welcher Form bei einem Gesundheitsschaden noch ausführen kann.
Zwei extreme Beispiele sollen dies erklären:
a) Ein Bankdirektor an der Front verdiente CHF 480'000.-- pro Jahr. Nach einem Unfall mit Kopfverletzung kann er nicht mehr in seinen stressigen Job zurück. Als Spezialist im Backoffice kann er aber noch ganztägig arbeiten. Er verdient immer noch CHF 120'000.-- pro Jahr. Es gilt: Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist 0%, in angepasster Tätigkeit 100%. Die Invalidität beträgt 75% (= CHF 480'000.-- minus CHF 120'000.-- = CHF 360'000.--, Einschränkung also 75%). Dies führt bei der IV zu einer vollen Rente.
b) Ein Hilfsarbeiter auf dem Bau verdiente CHF 60'000.-- pro Jahr. Bei einem Unfall mit Rücken- und Knieverletzung kann er nicht mehr auf dem Bau arbeiten. Eine leichte Arbeit beim Sortieren und Abpacken von Kunststoffteilen ist wegen dem Bedarf an Pausen nur noch an total 6 Stunden statt 8 Stunden am Tag möglich. Er verdient an der neuen Stelle noch CHF 39'000.--. Es gilt: Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist 0 %, in angepasster Tätigkeit 75 % (6 Std. statt 8 Std. pro Tag). Die Invalidität beträgt 35 % (= CHF 60'000.-- minus CHF 39'000.-- = CHF 21'000.--, Einschränkung also 35%). Dies führt bei der IV zu keinerlei Rentenanspruch, da dieser erst ab 40% IV-Grad gegeben ist.
Koordinationsabzug / koordinierter Lohn
Bei der Pensionskasse untersteht nicht der gesamte Lohn der Versicherungs- und Beitragspflicht. Vom gesamten Gehalt wird der Betrag abgezogen, der 7/8 der maximalen Rente der AHV entspricht (= im Jahr 2016 CHF 21'150.--). Nur der Rest ist BVG-versichert. Darum sind geringe Einkommen schlecht durch die Pensionskasse abgedeckt.
Mitwirkungspflicht
In einem Versicherungsfall ist der Versicherte verpflichtet, dass ihm Zumutbare zu tun, um den Schaden möglichst klein zu halten. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass sich jemand einer Operation unterziehen muss, wenn diese eine wesentliche Verbesserung verspricht.
Per-saldo-Klausel
Am Schluss eines Haftpflichtfalles, aber auch bei anderen Forderungsangelegenheiten, ergibt sich die zu leistende Summe oft aus einer intensiven Verhandlung. Der Fall wird dann regelmässig mit dem Zusatz "per saldo aller Ansprüche" abgeschlossen. Dies bedeutet, dass der Fall definitiv erledigt ist und der Fall danach nicht mehr neu aufgerollt oder nachverhandelt werden kann.
Verkehrsunfall
Bei einem Verkehrsunfall gelten besondere Regeln. Die Verjährung von Ansprüchen beträgt zwei Jahre. Für die Haftung ist nicht bloss das Verschulden massgebend. Eine wichtige Rolle spielt auch die sogenannte "Betriebsgefahr". Es geht um folgende Überlegung: Indem jemand sein Auto im Strassenverkehr bewegt, schafft er bereits eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Diese kann sich gegen einen schwächeren Verkehrsteilnehmer, also einen Fussgänger oder einen Velofahrer, besonders negativ auswirken. Darum haftet ein Autofahrer in der Regel auch dann für den Schaden eines schwächeren Verkehrsteilnehmers, wenn ihn kein Verschulden trifft. Ausserdem hat der Geschädigte gegen die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters ein sogenanntes "direktes Forderungsrecht". Das heisst, er kann sich direkt an die Versicherung wenden und kann diese auch einklagen, ohne den Umweg über den Halter oder den Fahrer.
Schadenersatz
Als Schaden gilt die Differenz des Vermögensstandes mit dem Unfall und dem mutmasslichen Vermögensstand wie er ohne Unfall wäre (= Differenzthorie). Nicht als Schaden gilt darum der sogenannte reine Frustrationsschaden, zum Beispiel eine Reise, die nicht angetreten werden konnte.
Wer Schadenersatz will muss im Grundsatz Folgendes beweisen: dass ihm überhaupt ein rechtlich relevanter Schaden entstanden ist, dass der andere eine Rechtsregel verletzt hat, dass diesen ein Verschulden trifft und dass zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden ein rechtsgenüglicher Zusammenhang besteht. Selbstverständlich gibt es zu jedem Element alle denkbaren Modifikationen.
Bei einem Unfall gibt es in der Regel diverse Schadenskategorien, die sich ergänzen:
Sachschaden: Beschädigtes Fahrzeug, oder persönliche Gegenstände.
Erwerbsschaden: Einkommensausfall wegen dem Unfall; eine Ausbildung, die nicht in Angriff genommen werden konnte; Karriereschritte, die nicht mehr möglich sind.
Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens: das Risiko, zukünftig auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt zu sein.
Haushaltschaden: Einschränkungen in der Führung des eigenen Haushalts und der Betreuung der Kinder.
Pflegeschaden: Pflegekosten, die unmittelbar oder in Zukunft anfallen.
Kosten: Mehrkosten irgendwelcher Art (behindertengerechter Umbau eines Fahrzeugs, Fahrspesen, etc.).
Anwaltskosten: Kosten für die Rechtsvertretung gegenüber dem Schädiger, bzw. dessen Versicherung.
Schmerzensgeld / Genugtuung
Die beiden Begriffe sind identisch. Geläufiger ist der Begriff Schmerzensgeld, rechtlich korrekt ist der Begriff Genugtuung. Es geht um eine Art Wiedergutmachung, oder um eine Art Entschuldigung die für seelische oder andere Beeinträchtigungen durch den Schädiger. In der Schweiz sind die entsprechenden Summen eher tief. Ausserdem braucht es eine bestimmte Hürde, bis überhaupt eine Genugtuung gesprochen wird. Es gibt keine verbindlichen Regeln oder Tabellen um die Höhe der Genugtuung fest zu legen. Man orientiert sich an früheren Gerichtsentscheiden und an der Integritätsentschädigung der beruflichen Unfallversicherung (UVG).
Sozialversicherung / Sozialversicherungsrecht
Als Sozialversicherungen gelten alle gesetzlichen Versicherungen, welche die Risiken von Krankheit, Invalidität, Alter und Tod abdecken. Es sind dies: die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, die berufliche Unfallversicherung, die Krankentaggeldversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Invalidenversicherung, die berufliche Vorsorge (Pensionskasse), die Ergänzungsleistungen, etc. Die Anspruchsberechtigen haben in der Regel selber Prämien an diese Versicherungen bezahlt. Tritt der Versicherungsfall ein, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Leistungen. Diese können vielfältig sein: Heilungskosten, Taggeld für Lohnausfall, Rente, Hilfe zur beruflichen Wiedereingleiderung, Sachleistungen (z.B. Rollstuhl).
Klar abzugrenzen ist der Begriff der Sozialversicherung von der Sozialhilfe. Diese wird als Existenzsicherung durch die Wohngemeinde erbracht, wenn keine anderen Mittel vorhanden sind.