Rechtsanwälte Unfall, Krankheit und Patient


Wurden Sie bei einem Unfall verletzt?
Sind Sie wegen Krankheit arbeitsunfähig?
Wurden Sie bei einer medizinischen Behandlung geschädigt?
Haben Sie einen anderen gesundheitlichen oder finanziellen Schaden erlitten?
Wann sollte ein Anwalt nach einem Unfall aufgesucht werden?

Wir gehen verhelfen Erkrankten, Unfallopfern und Patienten zu ihrem Recht und gehen gegen Versicherungen und Schadensverursacher vor. Dabei vertreten wir ausschliesslich Versicherte und Patienten - niemals Versicherungen.

In diesem Fachgebiet verfügen wir über besondere Expertise und Spezialkenntnisse. Unsere Mitarbeiter besitzen die Diplome Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Sozialversicherungsexperte und Sozialversicherungsfachmann.

Bei längerer Arbeitsunfähigkeit, stellen sich wichtige Versicherungsfragen. In der Schweiz gibt es etwa zehn verschiedene Sozialversicherungen, dazu kommen private Versicherungsverträge und bei Unfällen oder medizinischen Behandlungsfehlern noch entsprechende Haftungsregeln für Schadenersatz und Schmerzensgeld. Darum gilt dieser Bereich des Rechts für Anwälte als besonders komplex.

Als Betroffener sollte man sich diese Zusammenhänge und Ansprüche von einem spezialisierten Rechtsanwalt erklären und prüfen lassen, ob alles richtig läuft. Zwischen den involvierten Versicherungen und dem Geschädigten besteht ausserdem ein enormes Erfahrungs- und Wissensgefälle. Mit einem erfahrenen Rechtsanwalt können Sie dieses Gefälle ausgleichen und sich in der Fallbehandlung und dem Fallabschluss auf dieselbe Augenhöhe bringen.

Als spezialisierte Anwaltskanzlei sorgen wir für die professionelle Ermittlung Ihrer Ansprüche aus Unfällen, Krankheit, Körperverletzungen und medizinischen Behandlungsfehlern und setzen sie gegenüber Versicherungen oder Schadensverursachern durch. Wir vertreten Sie in sämtlichen Versicherungsfällen.

Bei einem Drittverschulden werden die Anwaltskosten in der Regel von der Haftpflichtversicherung übernommen. Um Interessenkonflikte zu vermeiden und unsere Unabhängigkeit zu wahren, vertreten wir ausschliesslich Betroffene und Versicherte und in keinem Fall Versicherungsgesellschaften.

Wussten Sie, dass so über 90% der Haftpflichtfälle gar nicht vor Gericht gehen, sondern auf dem Verhandlungsweg abgeschlossen werden können?

Zu den Kosten: Hat eine Drittperson, also z.B. ein anderer Verkehrsteilnehmer oder ein operierender Arzt, Ihren Schaden verursacht, sind Anwaltskosten in der Regel von deren Haftpflichtversicherung zu tragen. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, wird diese Kostendeckung gewähren.

Es geht um diese Ansprüche und Forderungen:

  • Schadensersatz
  • Schmerzensgeld und Genugtuung
  • Erwerbsausfall und ungedeckte Kosten
  • entgangene Karrierechancen
  • eingeschränkte Haushaltstätigkeit
  • Sachschaden etc.


Gegen diese Versicherungen machen wir Ihre Rechte geltend:

  • Haftpflichtversicherung = kommt für alle Kosten auf, die einem Geschädigten entstehen, entgangener Verdienst, Einschränkung in Haushalttätigkeit und Schmerzensgeld
  • berufliche Unfallversicherung = die berufliche Unfallversicherung trägt Heilungskosten, erbringt Leistungen bei Lohnausfall (Taggeld oder Rente), zahlt eine Art Schmerzensgeld (Integritätsentschädigung)
  • Invalidenversicherung = bezahlt Umschulung und Rente bei Erwerbsunfähigkeit (= Invalidität) Krankentaggeldversicherung = zahlt befristet Lohnausfall bei Krankheit
  • Krankenversicherung = trägt Heilungskosten bei Krankheit und Unfall, wenn keine berufliche Unfallversicherung da ist
  • Arbeitslosenversicherung = bezahlt befristet einen Teil des Lohnausfalles
  • Pensionskasse / berufliche Vorsorge / 2. Säule = zahlt eine Altersrente; bei Invalidität auch Rente bis Pensionsalter
  • Ergänzungsleistungen = deckt bei IV-Rentnern die Lücke zum minimal nötigen Einkommen
  • private Versicherungen = erbringen Leistungen je nach Vertrag


Das bieten wir:

  • Prüfung, Feststellung und Durchsetzung sämtlicher Ansprüche gegenüber Versicherungen und Haftpflichtigen auf dem Verhandlungsweg oder vor Gericht
  • Beistand für Geschädigte und Versicherte als erfahrene Verhandlungspartner


Echte Fälle - Beispiele aus unserer Praxis

Frau P. ist Coiffeure-Meisterin mit eigenem Geschäft und zwei Angestellten. Bei einem heftigen Autounfall erleidet sie eine Schulterverletzung, mit dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Im Beruf und im Haushalt muss sie erheblich zurück stecken. Da sie nur noch teilzeitlich tätig sein kann, leidet das Geschäft und der Umsatz sinkt kontinuierlich ab.

Der Anspruch auf diesen Schadenersatz musste durch ausführliche medizinische und betriebswirtschaftliche Gutachten bewiesen werden. Die Haftpflichtversicherung leistete erst nach zähen Verhandlungen Schadenersatz. Das Anwaltshonorar wurde schliesslich ebenfalls durch die Versicherung übernommen.

Herr A., Mitarbeiter im Kader, fährt gerne Velo. Auf einer abendlichen Trainingstour wird ihm von einer unaufmerksamen Autofahrerin der Weg abgeschnitten. Herr A. erleidet trotz getragenem Helm erhebliche Verletzungen. Es folgen Aufenthalte in Rehabilitationszentren und verschiedene Versuche, wieder im früheren Arbeitsumfeld Fuss zu fassen. Es zeigt sich, dass dies nicht möglich sein wird. Die Situation ist für Herrn A. und seine Familie überaus belastend und zermürbend.

Durch die anwaltliche Initiative konnte zusammen mit der Unfall- und der Haftpflichtversicherung ein neuer Weg eingeschlagen werden. Herr A. kann eine seinen Fähigkeiten und Interessen angepasste, anspruchsvolle Umschulung absolvieren, während seine finanziellen Bedürfnisse angemessen abdeckt sind.

Herr F. hat in der Freizeit eine Rückenverletzung erlitten. Die Unfallversicherung bezahlt zuerst Taggelder, macht aber dann geltend, dass die Unfallfolgen abgeklungen sein sollten und die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht mehr auf den Unfall, sondern auf eine Krankheit zurück zu führen sei.

Der Sachverhalt ist mit ärztlichen Gutachten abzuklären. Hätte die Krankheit ohne Unfall nicht zwingend zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt, muss die Unfallversicherung weiter Leistungen erbringen. Je nach dem muss der Fall zusätzlich bei der Krankentaggeld- oder Invalidenversicherung angemeldet werden.