Anwalt erklärt: Ehe und Konkubinat - finanzielle Unterschiede

Anwalt erklärt: Ehe und Konkubinat - finanzielle Unterschiede

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Finanzielle Folgen einer Eheschliessung im Vergleich zu einer Partnerschaft ohne Eheschliessung

In wirtschaftlicher Hinsicht ändert eine Eheschliessung die Verhältnisse insbesondere in folgenden Bereichen: Im Sozialversicherungsrecht (IV, AHV, Unfallversicherung, BVG), im Recht am eigenen Vermögen und Einkommen (Güterrecht), im Erbrecht und im Steuerrecht. Nachfolgend wird auf diese einzelnen Gebiete eingegangen.

Die Darstellung basiert auf der Annahme, dass keine gemeinsamen Kinder vorhanden und andere, nicht gemeinsame Kinder bereits im Erwachsenenalter sind.

Sozialversicherungsrecht

Für unverheiratete Paare sieht das Sozialversicherungsrecht keine Begünstigungen vor. Einzig im Bereich der beruflichen Vorsorge gewähren einzelne Vorsorgeeinrichtungen auch Leistungen an einen Konkubinatspartner. Dabei muss aber vor Eintritt des Leistungsfalles das Konkubinatsverhältnis bekannt gegeben werden.

Bei verheirateten Paaren dagegen hat der Ehepartner in den einzelnen Versicherungszweigen verschiedene Ansprüche, als Witwen- oder Witwerrente.

  • Invalidenversicherung: Es besteht Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehepartner des lebenden Invaliden.
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung: Im Falle des Todes eines Ehegatten hat der Überlebende unter bestimmten Umständen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente. Die Witwerrente ist allerdings an die Voraussetzung gebunden, dass Kinder unter 18 Jahren da sind. Die Witwenrente wird auch im Falle, wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind, ausbezahlt, wenn die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes das 45. Altersjahr vollendet hat und sie mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen war. Bei mehrmaliger Verheiratung wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt. Sind bereits beide Ehegatten im AHV-Alter und beziehen damit eine AHV-Rente, wird die Rente des Überlebenden auf 100 % erhöht. Die Ehegattenrente beträgt ja maximal 150 % der maximalen Rente.

  • Obligatorische Unfallversicherung: Stirbt der Ehemann an den Folgen eines Unfalles, hat die Witwe Anspruch auf eine Rente, wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegt hat oder wenn diese innerhalb von 2 Jahren seit dem Tod des Versicherten zu mindest 2/3 invalid wird.

  • Obligatorische berufliche Vorsorge: Auch hier hat die Witwe Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie beim Tod des Ehegatten das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens 5 Jahre dauerte. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat sie Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von 3 Jahresrenten.

Güterrecht

Unverheiratete Paare haben weder am Einkommen noch am Vermögen des andern irgend einen Anspruch.

Sofern verheiratete Paare keinen anderen Güterstand wählen, gilt die Errungenschaftsbeteiligung. Dies bedeutet, dass im Falle der Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod eine entsprechende güterrechtliche Auseinandersetzung stattfindet. Das gesamte Vermögen wird aufgeteilt in je das Eigengut (Vermögen, das jeder schon vor der Ehe hatte oder während der Ehe gemachte Erbschaften, Gegenstände des persönlichen Gebrauchs) und die eigene Errungenschaft (Vermögenszuwachs durch Vermögensertrag oder Erspartes aus Einkommen). An der Errungenschaft des einen hat der andere Anspruch auf die Hälfte. In sozialversicherungs-rechtlicher Hinsicht besteht im Falle der Ehescheidung sodann Anspruch auf die Hälfte des in der beruflichen Vorsorge geäufneten Kapitals sowie auf hälftige Übertragung der Gutschriften des IV / AHV-Kontos.

Erbrecht

Ist ein Paar nicht verheiratet, besteht weder ein gesetzlicher Erbanspruch noch eine Privilegierung des testamentarisch bedachten Erben. Sind also pflichtteilgeschützte gesetzliche Erben vorhanden, kann der eine Partner im Rahmen des Erbrechtes nur in der Höhe der freien Quote, der Quote über dem Pflichtteil, erbrechtlich begünstigen. Eine darüber hinaus gehende vermögensrechtliche Absicherung oder Bevorteilung müsste über ein Rechtsgeschäft unter Lebenden erfolgen. Das heisst, es müssten Schenkungen oder begünstigende Lebensversicherungen noch vor dem Tod abgeschlossen werden. Zu beachten ist, dass im Falle von grösseren Schenkungen oder Zuwendungen im Rahmen der Nachlassregelung zu Gunsten von nicht Verwandten sehr hohe steuerliche Belastungen folgen. Ausserdem sind solche Zuwendungen unter Umständen durch pflichtteilsgeschützte Erben (die Nachkommen) anfechtbar.

Bei verheirateten Paaren ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe und pflichtteilgeschützt. Hat der Erblasser Kinder, so konkurriert der Erbrechtsanspruch des überlebenden Ehegatten mit diesen Kindern. Der überlebende Ehegatte erbt die Hälfte und die Kinder gemeinsam die andere Hälfte der Erbschaft. Der Pflichtteil beträgt für den überlebenden Ehegatten die Hälfte der Hälfte und für die Nachkommen ¾ der Hälfte. Der überlebende Ehegatte kann aber auch als Nutzniesser am gesamten Nachlass eingesetzt werden, das bedeutet, dass das Vermögen in der Substanz zu erhalten ist, der überlebende Ehegatte aber den Ertrag davon verbrauchen kann.

Die gesetzliche Regelung hat in dem Fall, wenn ein Paar heiratet und jedes der Ehegatten bereits eigene, nicht gemeinsame Kinder hat, eine unerwünschte Vermögensverschiebung von der einen Familie in die andere zur Folge. Die nicht gemeinsamen Kinder haben nämlich keinen Erbanspruch an der Hinterlassenschaft des "angeheirateten" Elternteils. Nach der gesetzlichen Regelung geht die Hälfte des Nachlasses des Erblassers an den überlebenden Ehegatten. Damit verlieren die Kinder des Erstversterbenden jeden Anspruch auf diesen Vermögensteil. Dafür kommen die Kinder des Zweitversterbenden dann zum Zug, da diese wiederum am Gesamtvermögen des Zweitversterbenden erbberechtigt sind.

Im Falle des Versterbens eines Ehepartners erfolgt die finanzielle Aufgliederung in zwei Schritten. Im ersten wird die güterrechtliche Aufteilung vorgenommen, damit überhaupt festgestellt werden kann, welche Vermögenswerte in die Erbmasse fallen und welche Werte bereits aus Güterrecht dem überlebenden Ehegatten zukommen. Im zweiten Schritt wird dann das dem verstorbenen Ehegatten zugeschiedene Vermögen gemäss Erbrecht bzw. Testament oder Erbvertrag aufgeteilt.

Lösungsmöglichkeit betreffend die unerwünschten Folgen der gesetzlichen Regelung im Güterrecht und Erbrecht

Mit einem Ehe- und Erbvertrag kann die gesetzliche Standardlösung bezüglich Güterrecht und Erbrecht sehr flexibel auf die individuelle Situation der Ehegatten angepasst werden. Im Rahmen eines Ehevertrages können Vermögenswerte aus der Errungenschaft herausgenommen und dem Eigengut zugeschieden werden oder die Aufteilung der Errungenschaft kann verändert werden. In einem Erbvertrag können gegenseitige erbrechtliche Ansprüche ganz ausgeschlossen oder angepasst werden. In der Regel wird eine Verbindung dieser beiden Verträge in einem Schriftstück (der "Ehe- und Erbvertrag") gewählt. In den Ehe- und Erbvertrag werden je nach dem auch die Nachkommen mit einbezogen. Diese müssen dann selbstverständlich mit den Vereinbarungen ebenfalls einverstanden sein. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, über testamentarische Regelungen eine angemessene Lösung zu finden. Dabei geht es vor allem um Ausnützung des nicht pflichtteilsgeschützten Anteils.

Um eine wirklich situationsgerechte Lösung zu finden, muss selbstverständlich auch die Vorsorgesituation des überlebenden Ehegatten bekannt sein und mit berücksichtigt werden.

Ein Ehe- und Erbvertrag kann bei Eheschliessung, aber auch zu jedem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden. Vorausgesetzt ist selbstverständlich, dass die Handlungsfähigkeit (also das ungetrübte Bewusstsein) vorhanden ist.

Steuerrecht

  • Einkommens- und Vermögenssteuer:
  • Vermögensverschiebung zwischen den Parteien:
  • Bei verheirateten Paaren fallen weder Schenkungs- noch Erbschaftssteuern an. Bei unverheirateten Paaren ist aber mit einer sehr hohen Steuerbelastung zu rechnen.

Es ist bekannt, dass verheiratete Paare hinsichtlich der Vermögens- und Einkommenssteuern schlechter fahren als unverheiratete. Dieser Unterschied ist aber immer mehr nivelliert.

Schlussfolgerung

Hinsichtlich der finanziellen Absicherung eines Partners im Hinblick auf den Tod des anderen bietet die Eheschliessung bedeutende sozialversicherungs- und erbrechtliche Vorteile, sofern der (in der Regel die) Überlebende nicht bereits eine Witwenrente aus früherer Ehe bezieht. Bei Vermögensübergängen im Fall des Todes (Vermächtnis, Erbschaft) ist die Ehe aber in jedem Fall die günstigste Variante. Dann ist eine sehr weit gehende Begünstigung möglich und es fallen keine Steuerkosten an. Ohne Ehe kommt es zu einer sehr hohen steuerlichen Belastung und ausserdem unterliegen solche Zuwendungen engen gesetzlichen Schranken. Durch die Eheschliessung entsteht eine rechtliche Vermischung der Vermögen, Vermögenserträge und Ersparnisse durch gegenseitige Ansprüche. Die damit verbundene Benachteiligung der eigenen, nicht gemeinsamen Kinder der Ehegatten kann durch eine vertragliche Vereinbarung individuell angepasst oder ganz eliminiert werden.