Fachbegriffe Erbe und Vorsorge

Hier erklären wir Ihnen einige wichtige Begriffe zum Erbrecht und zur Vorsorge. Diese helfen, Ihre eigenen Anliegen besser zu definieren und einzuordnen.

Erbmasse / Nachlass
Die Erbmasse oder der Nachlass ist die Summe aller Vermögenswerte, welche nach dem Tod einer Person erbrechtlich auf Dritte übertragen werden.

Erbschaftsplanung
Wie das Wort schon sagt, soll der eigene Nachlass vorausschauend geregelt werden. Bei verheirateten Paaren erfolgt dies oft in Kombination mit einer eherechtlichen Regelung. Das kann dann zu einem kombinierten Vertrag führen, der sowohl eherechtliche als auch erbrechtliche Komponenten beinhaltet; dem Ehe- und Erbvertrag.

Erbschein
Es handelt sich um ein amtliches Papier, ausgestellt vom Notariat, welches alle Erben aufführt. Es gilt als Ausweis, mit dem die Erben über den Nachlass verfügen können. Dabei ist zu beachten, dass alle Erben nur gemeinsam handeln können. Diese ist oft unpraktisch, weshalb sie einen Erbenvertreter bezeichnen können.

Erbteilung
Das Erbe wird auf alle Berechtigten aufgeteilt. Die Regeln der Aufteilung ergeben sich aus dem Gesetz, dem letzten Willen der verstorbenen Person oder dem Willen der Erben.

Erbvertrag
Dies ist der Abschluss der Erbteilung, es wird konkret festgehalten wer was erhält. Eine besondere Form ist nicht vorgesehen. So können im Erbteilungsvertrag sogar Verfügungen über Grundstücke getroffen werden, ohne dass dafür das Grundbuchamt für eine öffentliche Beurkundung aufgesucht werden muss.

Patientenverfügung
Darin wird geregelt, was in medizinischer Hinsicht zu tun ist, wenn eine Person wegen Unfall oder Krankheit nicht mehr in der Lage ist, sich selber zu äussern oder zu entscheiden. Dies im Hinblick auf medizinische Massnahmen und den Todesfall. Auch kann eine oder mehrere Personen bestimmt werden, welche von den Ärzten konsultiert werden müssen.

Pflichtteil
Das schweizerische Erbrecht unterscheidet drei Kategorien von Erben: 1. die eingesetzten Erben, 2. die gesetzlichen Erben und 3. die (gesetzlichen) pflichtteilsgeschützten Erben. Die Kategorien 2. und 3. ergeben sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis, bzw. Kraft Heirat. Die pflichtteilsgeschützten Erben habe einen (fast) nicht entziehbaren Anspruch auf einen bestimmten Anteil am Nachlass. Die (übrigen) gesetzlichen Erben kommen zum Zug, wenn kein Pflichtteilserben vorhanden sind und der Erblasser zudem keine anderen Erben bestimmt hat. Das wären dann die eingesetzten Erben. Auf den Pflichtteil kann durch den Berechtigten auch verzichtet werden.

Testament
Darin können verschiedenste Anordnungen getroffen werden. Zu berücksichtigen sind die Pflichtteile. Das Testament muss komplett von Hand geschrieben und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein. Möglich ist auch eine öffentliche Beurkundung durch eine Urkundsperson.

Willensvollstrecker
Dieser wird vom Erblasser entweder in seinem Testament oder in einem Erbvertrag bezeichnet. Er hat die Aufgabe, nach dem Ableben des Erblassers die Erbteilung vorzubereiten und im Sinne des Erblassers durch zu führen. Er hat auch die nötigen Verwaltungshandlungen vorzunehmen, bis es soweit ist. So muss er z.B. Mietzinse einkassieren, etc.

Vermächtnis
Der Erblasser kann einer Person oder Institution eine Summe Geld oder einen Gegenstand zuwenden.

Vorsorgeauftrag
Damit werden Vorkehrungen für den Fall getroffen, wenn jemand sich nicht mehr selber um seine Angelegenheiten kümmern kann. Es wird eine Vertrauensperson bezeichnet und es werden bestimmte Anordnungen getroffen. Tritt der Fall ein, so wird der Vorsorgeauftrag der KESB übergeben, diese prüft, ob die bezeichnete Person den Auftrag ausführen kann und setzt diese dann formell ein. Der Vorsorgeauftrag muss in der gleichen Form wie ein Testament erstellt werden.